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Abrechnung nach einem Kfz-Schaden

Veröffentlicht am 21.12.2013


Wird zur Zeit überarbeitet.

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Rentenbeginnalter

Veröffentlicht am 21.12.2013
Rentenbeginnalter

In Abhängigkeit vom Geburtsjahr ergeben sich folgende Renteneintrittsdaten:

1947: 65 Jahre +  1 Monat
1948: 65 Jahre +  2 Monate
1949: 65 Jahre +  3 Monate
1950: 65 Jahre +  4 Monate
1951: 65 Jahre +  5 Monate
1952: 65 Jahre +  6 Monate
1953: 65 Jahre +  7 Monate
1954: 65 Jahre +  8 Monate
1955: 65 Jahre +  9 Monate
1956: 65 Jahre +  10 Monate
1957: 65 Jahre +  11 Monate
1958: 66 Jahre
1959: 66 Jahre +  2 Monate
1960: 66 Jahre +  4 Monate
1961: 66 Jahre +  6 Monate
1962: 66 Jahre +  8 Monate
1963: 66 Jahre +  10 Monate
1964: 67 Jahre

Lohnsteigerungen in den Jahren von 2011 bis 2015, ergeben nur hälftige Rentensteigerungen

Ausnahmen von der Rente mit 67:
- Langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren können künftig       abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen.
- Vereinbarungen zu Altersteilzeitarbeit genießen besonderen Vertrauensschutz.  Die bisherigen Altersgrenzen für den Renteneintritt gelten weiter. Stichtag hierfür ist der 1. Januar 2007. Von der Anhebung auf 67 Jahren ausgenommen werden somit vor 1955 geborene Personen, die vor 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben.
- 63-jährige und ältere Erwerbsgeminderte mit 35 Beitragsjahren können bis Ende 2023 weiterhin abschlagsfrei eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab 2024 werden hierfür 40 Beitragsjahre erforderlich sein.
- Schwerbehinderte Menschen erfahren eine stufenweise Anhebung des regulären Renteneintrittsalters von heute 63 auf 65 Jahren. Frühestens ist hier die Rente ab 62 Jahren möglich. Hiervon unberührt bleibt die Höhe des Abschlags. Sie beträgt maximal 10,8 Prozent.
- Die Altersgrenze für die große Witwen- und Witwerrente wird von 45 auf 47 Jahre angehoben.
Stand Januar 2008  

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Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung

Veröffentlicht am 21.12.2013
BetrAVG § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung - Stand 9.12.2004
geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I S 3242)
geändert durch Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl I S. 1427)
geändert durch Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I S. 1310)

§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
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